| | 19.05.2011 | Einwendungsausschluss auch bei Betriebskostenpauschale
Wenn der Vermieter Betriebskosten abrechnet, obwohl die Parteien vereinbart haben, dass der Mieter eine Pauschale zahlt, muss der Mieter dies innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt der Betriebskostenabrechnung einwenden. Unterlässt er dies, ist er mit seinen Einwendungen gegen die Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgeschlossen und hat eine etwaige Nachforderung zu zahlen. | | Auch der generelle Einwand, dass die Betriebskosten gar nicht abgerechnet werden dürfen, unterliegt den Fristen des § 556 Abs. 3 BGB, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 12. Januar 2011, Az.: VIII ZR 148/10). Die gesetzlichen Vorgaben verfolgen nämlich den Zweck, dass innerhalb einer absehbaren Zeit nach Ablauf des Abrechnungszeitraums Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche erzielt wird. Dies gilt sowohl für vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen als auch -pauschalen.
| | Zurück |
|