| | 11.11.2008 | Keine Vertretungsbefugnis für Verwalter mehr
Mit dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz ist unter anderem auch § 79 der Zivilprozeßordnung mit weitreichenden Konsequenzen für Miet- und WEG-Verwalter geändert worden. Verwalter sind nun grundsätzlich nicht mehr zur gerichtlichen Vertretung in Miet-, WEG und Mahnverfahren befugt. | | Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung konnte sich eine Partei im Parteiprozeß vor dem Amtsgericht durch jede prozessfähige Person, also auch durch Verwalter, vertreten lassen. Das ist nunmehr nicht mehr möglich. Der Kreis der möglichen Bevollmächtigten ist wesentlich eingeschränkt worden.
Der Mietverwalter ist jetzt nicht mehr befugt, den Vermieter, mithin seinen Auftraggeber, gerichtlich zu vertreten oder ein gerichtliches Mahnverfahren zu betreiben. Reicht er dennoch Klage ein oder beantragt er einen gerichtlichen Mahnbescheid, so wird die Klage oder der Mahnbescheidsantrag nach § 79 Abs. 3 ZPO durch unanfechtbaren und kostenpflichtigen Beschluß durch das Gericht zurückgewiesen.
Will sich ein Vermieter also vor Gericht vertreten lassen, muß er sich zwingend eines Rechtsanwaltes bedienen. Dies gilt auch für das gerichtliche Mahnverfahren!
Die Rechtslage für den WEG-Verwalter ist demgegenüber nicht abschließend geklärt. Hier könnte der Verwalter theoretischerweise auch als Organ des Verbandes, der Eigentümergemeinschaft, nach § 27 Abs. 2 WEG tätig sein. Gerichtliche Entscheidungen hierzu liegen nicht vor, so daß auch hier befürchtet werden muß, daß die ausschließliche Vertretungsbefugnis der WEG durch Rechtsanwälte angenommen wird.
Bei Rückfragen hierzu steht Ihnen Rechtsanwalt Soehring, zugleich Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gerne zur Verfügung.
RA Soehring
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