Grundsätzlich ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft, verpflichtet alle Pflichten, die die von ihm vertretene juristische Person treffen zu erfüllen. Dazu gehört in steuerrechtlicher Hinsicht die Pflicht zur Entrichtung der angefallenen Steuern und zur Abgabe der notwendigen Erklärungen gegenüber den Steuerbehörden.
Auch wenn der Geschäftsführer in dem Unternehemn nur eine Randfigur ist und als Strhmann eingesetzt wurde, kann sich der eingetragene Geschäöftsführer bei Verletzung der Pflichten nicht darauf berufen, keinen Einfluss in dem Unternehmen gehabt zu haben.
Nach Auffassung des BGH ist der als Strohmann eingestzte Geschäftsführer im Falle der Steuerhinterziehung nach § 370 AO genauso Täter, wie der faktische Geschäftsführer und nicht etwa nur der Beihilfe schuldig.
Die Tatsache, dass der Strohmann nur eine untergeordnete Rolle im Unternehmen im Verhältnis zu dem Strohmann spelt findet dann nur in der Bemessung der Strafhöhe Berücksichtigung. |