| Eine seit längerer Zeit heftig umstrittene Frage hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs nun entschieden. Hat ein Rechnungssteller irrtümlich den Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung des Regelstreuerbetrages von 19% berechnet, obwohl die die Lieferung nur einem ermäßigten Steuersatz unterliegt, steht dem Leistungsempfänger der in dem erhöhten Steuerbetrag enthaltene gesetzlich geschuldete Betrag in Höhe von 7% des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages zu. |