| | 08.10.2008 | Keine Räumungsvollstreckung gegen nicht benannten Dritten
Die Räumungsvollstreckung aus einem Gerichtsurteil darf nicht betrieben werden, wenn sich ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache befindet. Dies gilt sogar für den Fall, daß der begründete Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2008, Az.: I ZB 39/08)).
| | Die Bestimmung des § 750 ZPO soll u.a. sichern, dass staatlicher Zwang nur gegen die in Vollstreckungstitel und Vollstreckungsklausel genannten Personen ausgeübt wird. Im vom BGH entschiedenen Fall, wollte der Vermieter die Räumungsvollstreckung gegen den Untermieter vornehmen, obwohl dieser nicht im Titel aufgeführt war. Der BGH verwehrte ihm dies mit der Begründung, dass die Räumungsvollstreckung gegen den im Räumungstitel nicht genannten Untermieter selbst dann nicht zulässig sei, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter beendet und der Untermieter daher nach § 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet ist.
Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass der Gerichtsvollzieher keine rechtliche Prüfung anzustellen hat. Weiter zeigt die Entscheidung, daß im Vorfeld eines Räumungsverfahrens deutlich mehr Aufmerksamkeit auf die Personen gelegt werden sollte, die im Besitz der Mietsache sind. Diese alle sind zu verklagen, um die dargestellte Konsequenz zumindest zu minimieren.
RA Soehring
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