SEMMLER & SOEHRING
Rechtsanwälte i.Bg.
Breiter Weg 212a
39104 Magdeburg


Wohnraummietrecht

 18.06.2009
Renovierungskosten bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

Der BGH hat aktuell entschieden, dass einem Wohnungsmieter ein Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten gegen den Vermieter zustehen kann, wenn die Endrenovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist und der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Klausel eine Endrenovierung ausgeführt hat.
Die Renovierung sei dann vom Mieter ohne Rechtsgrund erbracht worden, so dass ihm ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe (§ 812 BGB). Der Wert der Renovierung könne vom Gericht auf der Grundlage der üblichen Vergütung von Renovierungsleistungen geschätzt werden. Führt der Mieter diese in Eigenleistung, bemesse sich der Wert der Dekorationsleistungen nach demjenigen, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

Ein Schadenersatzanspruch sei daneben nur gegeben, wenn dem Vermieter im konkreten Fall ein Verschuldensvorwurf wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln gemacht werden könne. Ebenso scheide ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Der Mieter, der aufgrund vermeintlicher Verpflichtung Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig. Die Renovierungsarbeiten stellen einen Teil des Entgelts für die Überlassung des Wohnraums dar.

Damit hat der BGH hat wiederholt die Mieterrechte gestärkt.

RA Soehring
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