| | 18.05.2009 | Versorgungssperre – BGH gibt Vermieter Recht
Der BGH hat nunmehr in einem von Vermietern mit Sehnsucht erwartetem Urteil erstmals entschieden, daß und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter eines gewerblichen Mietverhältnisses nach Beendigung desselben Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom und Wasser einstellen darf. | | In dem zugrunde liegenden Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters außerordentlich. Zugleich drohte er dem Mieter mehrfach an, die Versorgung mit Heizenergie zu unterbrechen. Dagegen erhob der Mieter vorbeugende Unterlassungsklage.
Die Karlsruher Richter sahen in der Einstellung der Versorgungsleistungen keine verbotene Eigenmacht des Vermieters. Ein Anspruch des Mieters auf Fortsetzung von Versorgungsleistungen könne sich nur aus dem Mietvertrag ergeben oder - nach Beendigung des Mietverhältnisses - im Einzelfall nach Treu und Glauben aus sog. nachvertraglichen Pflichten. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.
Der BGH hat entgegen der bisher mit Ausnahme des KG Berlin überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nunmehr klargestellt, dass allein der Besitz an den Mieträumen kein Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsleistungen verleiht. Dies jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter die Versorgungsleistungen nach Vertragsbeendigung nicht zahlt. Dann soll der Vermieter zur Einstellung der Versorgung berechtigt sein.
Eine ähnliche Entscheidung der Landgerichte Sachsen-Anhalts oder des Oberlandesgerichts Naumburg liegt bislang nicht vor. Es bleibt zu vermuten, daß sich auch diese Gerichte im Ernstfall der Rechtsprechung des BGH anschließen.
RA Soehring | | Zurück |
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