Im vom BGH entschiedenen Fall war im Mietvertrag ein starrer und damit unwirksamer Fristenplan für die Durchführung von Schönheitsreparaturen vereinbart. Im Übergabeprotokoll anläßlich der Beendigung des Mietverhältnisses hatten die Parteien dann jedoch vereinbart, dass der Mieter die Wohnung renoviert zurückgibt. Diese nachträglich im Übergabeprotokoll getroffene Individualvereinbarung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und wird auch nicht von der unwirksamen formularvertraglichen Renovierungsklausel gem. § 139 BGB infiziert, so der BGH.
Der BGH führt damit seine grundsätzliche Rechtsprechung gem. Urteil vom 05. April 2006 weiter. Vorliegend bestand die Besonderheit darin, dass die individuelle Endrenovierungsverpflichtung nachträglich im Übergabeprotokoll getroffen wurde und nicht im Mietvertrag zusammen mit der formularvertraglichen Schönheitsreparaturenklausel. Es fehlte damit an der Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts i.S.v. § 139 BGB, so dass keine Nichtigkeit vorliegt.
RA Soehring |