| | 18.08.2008 | Keine Mieterhöhung bei unwirksamer Renovierungsklausel
Vermieter von Wohnraum können keinen Mietzuschlag vom Mieter verlangen, wenn die Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof eine seit längerem höchst umstrittene Nachfolgefrage der Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Renovierungs-/Schönheitsreparaturenklauseln zu Gunsten der Wohnraummieter entschieden. | | Im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens könne der Vermieter nur die ganz "normale", d.h. die sich aus dem BGB ergebende Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Einen darüber hinausgehenden Zuschlag bzw. einen Anspruch auf Anpassung der Miete über das "Normale" hinaus sehe das Gesetz nicht vor, so der BGH mit Urteil vom 09. Juli 2008.
Die Entscheidung ist im Hinblick auf die in den letzten Jahren vom BGH praktizierte mieterfreundliche Rechtsprechung konsequent, wenn auch nicht unbedingt interessengerecht. Es gibt danach keine Hintertür für den Vermieter, die Kosten der Renovierung über eine höhere Miete zurückzuholen. Vermietern ist deshalb nunmehr umso mehr anzuraten, bei Vertragsschluss auf eine wirksame Schönheitsreparaturenklausel ohne starre Fristen hinzuwirken.
RA Soehring
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