SEMMLER & SOEHRING
Rechtsanwälte i.Bg.
Breiter Weg 212a
39104 Magdeburg


Wohnraummietrecht

 17.04.2008
Erste Abrechnung über Betriebskosten nach 20 Jahren zulässig

Auch wenn ein Vermieter erstmals nach 20 Jahren über die vertraglich vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen abrechnet, kann er trotzdem einen Nachforderungsbetrag geltend machen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 13. Februar 2008 entschieden.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall begann das Mietverhältnis bereits im Jahre 1982. Der Vermieter erstellte für die Jahre 1982 bis 2002 keinerlei Betriebskostenabrechnungen. Erst im Oktober 2004 rechnete er erstmalig für den Abrechnungszeitraum 2003 ab und verlangte vom Mieter eine Nachzahlung. Der BGH hält dies für zulässig.

Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, trete durch das langjährige Unterlassen der Betriebskostenabrechnung keine stillschweigende Vertragsänderung ein. Insoweit fehle es an einer auf eine Vertragsänderung gerichteten Willenserklärung des Vermieters. Durch den bloßen Zeitablauf habe der Vermieter sein Recht zur Abrechnung über die Betriebskosten auch nicht verwirkt. Hiervon könne nur dann ausgegangen werden, wenn noch weitere Umstände hinzutreten, welche allerdings in dem zu entscheidenden Fall nicht dargelegt worden seien.

Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass selbst bei jahrelangem Unterlassen der Abrechnung über vertraglich vereinbarte Betriebskosten durch den Vermieter ohne weitere Anhaltspunkte keine stillschweigende Vertragsänderung angenommen werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass die Umstände des Einzelfalls jeweils zu berücksichtigen sind.

RA Soehring
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