SEMMLER & SOEHRING
Rechtsanwälte i.Bg.
Breiter Weg 212a
39104 Magdeburg


Werkvertragsrecht / Strafrecht

 27.03.2008
Die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Entsendebescheinigung (E 101) hindert die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts und entfaltet damit auch Bindungswirkung für die deutschen Organe der Strafrechtspflege.
Nach der Vorschrift des § 266a StGB ist jemand, der als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, strafbar. Damit ist aber grundsätzlich die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Voraussetzung für eine Straftat nach § 266a StGB. Bei Arbeitnehmern, die aus dem EU-Ausland kommen, ist aber fraglich, ob dieser der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Sozialversicherungspflicht entfällt nämlich gem. § 5 Abs. 1 SGB IV für Arbeitnehmer, die im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses nach Deutschland entsandt werden, wenn diese Entsendung im vorhinein zeitlich begrenzt ist. Stellt zudem der den Arbeitnehmer entsendende Staat eine sog. E 101 Bescheinigung aus, so wird damit bestätigt, dass der diese Bescheinigung beantragende Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates unterstellt bleibt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass die nationalen Behörden des Gastlandes und dessen Gerichte an diese Bescheinigung gebunden sind. Das heißt, dass das Sozialversicherungsrecht des Gastlandes und damit auch die deutschen Strafverfolgungsbehörden an dieser Bescheinigung festhalten müssen. Dem folgend hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 24.10.2006 bestätigt, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden an diese Bescheinigung gebunden sind. Damit fällt eine Strafbarkeit nach der Vorschrift des § 266 a StGB weg, soweit die E 101 Bescheinigung eines Herkunftslandes vorliegt.
(RA Semmler)
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