SEMMLER & SOEHRING
Rechtsanwälte i.Bg.
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39104 Magdeburg


Räumungsschtuz im Wohnraum

 26.03.2008
Wer seine Wohnung räumen muss, weil er die Miete nicht zahlt, kann nur in Ausnahmefällen mit einer Verlängerung des Räumungsschutzes rechnen.
Ein Vermieter hatte einem Mieter wegen Mietrückständen fristlos gekündigt und ihn auf Räumung der Wohnung verklagt. Die Klage hatte Erfolg. In einem solchen Fall bestimmt das Gericht eine etwaige Räumungsfrist. Das auch dann, wenn wie hier der Mieter keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das Amtsgericht hatte eine Räumungsfrist gewährt. Gegen diese legte der Vermieter umgehend Beschwerde ein und verwies darauf, dass der Mieter auch nach der Urteilsverkündung keine Nutzungsentschädigungen geleistet habe. Der Mieter argumentierte, dass noch weitere Familienmitglieder in der Wohnung lebten.

Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 7. Mai 2007 - AZ: 65 T 65/07) gab dem Vermieter Recht und lehnte eine weitere Räumungsfrist ab. Eine weitere Frist sei nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich könne diese ohne Mietzahlungen nur in bestimmten Ausnahmefällen gewährt werden, die jedoch nicht vorlägen. Insbesondere habe der Mieter nicht darlegen können, dass er sich um eine neue Wohnung bemühe beziehungsweise nach Ablauf der Frist Aussicht darauf habe. Dies mache eine Räumungsfrist „objektiv sinnlos“.

(RA Soehring)


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