SEMMLER & SOEHRING
Rechtsanwälte i.Bg.
Breiter Weg 212a
39104 Magdeburg


Wohnraummietrecht

 28.01.2008
Keine eigenmächtige Mängelbeseitigung des Mieters

Beseitigt der Wohnraummieter Mängel eigenmächtig, ohne den Vermieter vorher durch Mahnung in Verzug zu setzen, kann er vom Vermieter keinen Ersatz seiner Aufwendungen zur Mängelbeseitigung verlangen. Dies hat der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 16. Januar 2008 entschieden.
Der Senat hat einen vom Mieter geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB verneint. Ebenfalls abgelehnt hat der BGH einen Ersatzanspruch des Mieters aus § 539 Abs. 1 BGB iVm den Vorschriften über die sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Ein Schadensersatzanspruch des Mieters aus § 536a Abs. 1 BGB scheitere ebenfalls, da dem Vermieter grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zukomme. Der Vermieter müsse grundsätzlich selbst die Möglichkeit haben, die Wohnung hinsichtlich eventueller Mängel zu überprüfen, weil sich sonst seine Verteidigungsmöglichkeiten verschlechtern würden. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Eigentumsrecht des Vermieters.

Die Notwendigkeit einer vorherigen Mahnung des Mieters ergibt sich bereits aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Vermieter sollte vom Mieter daher vor eigenmächtiger MAngelbeseitigung innerhalb der Wohnung immer schriftlich aufgefordert werden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Anders liegt der Fall nur bei Notmaßnahmen, die keinen Aufschub dulden, so z.B. bei einem akuten Wasserschaden. In diesem Fall darf der Mieter sofort selbst beseitigen.

(RA Soehring)
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