| | 30.11.2007 | Schriftform und Verlängerungsoption im Mietvertrag
Das Kammergericht Berlin hat nachfolgende Klausel über die Verlängerungsoption zu einem gewerblichen Mietvertrag als wirksam im Sinne der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform eingestuft:
"Dem Mieter wird eine Option von fünf Jahren eingeräumt, diese ist bis zum 30. Juni 2008 auszuüben. Diese Option wird nur dann gewährt, wenn der Mieter zwischenzeitlich erhebliche Investitionen tätigt, insbesondere die Geschäftsräume umgebaut und neu möbliert hat".
| | Zur Begründung führt das Kammergericht aus, dass die Regelung der Schriftform genügt. Sinn und Zweck des § 550 BGB sei es u.a., einen späteren Grundstückserwerber zu schützen, indem er vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten des Mietvertrages unterrichtet wird. Diese Vorraussetzung sei im zu entscheidenden Fall hinreichend gegeben. Der Mieter habe gegenüber dem Vermieter nachzuweisen, ob die Vorraussetzung für die Ausübung der Option vorliegen. Darüber hinaus ließe sich auch an Hand von Umständen, die außerhalb der Urkunde liegen, durch Auslegung ermitteln, ob der Mieter die Bedingung für die Einräumung der Option erfüllt hat. Dies sei ausreichend für die Wahrung der Schriftform.
(RA Soehring)
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